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§ 1  Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Kinderverein „OTTOKAR“ e.V.
  2. Er ist eingetragener Verein.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2  Zweck

  1. Der Zweck des Kindervereins „OTTOKAR“ e.V. ist darauf gerichtet Kinder in ihrer Subjektposition zu fördern, Kinderinteressen öffentlich zu machen, zu vertreten und zu deren Durchsetzung beizutragen. Der Kinderverein ist ein Ort, an dem sich jeder junge Mensch unabhängig von Geschlecht, Herkunft, sexueller Orientierung oder konfessioneller Bindung in seinen persönlichen und sozialen Fähigkeiten entwickeln, entfalten und erproben kann. Den inhaltlichen Rahmen für das Wirken des Kindervereins „OTTOKAR“ e.V. bildet die UN – Konvention über die Rechte des Kindes.
  2. Der Kinderverein „OTTOKAR“ e.V. wirkt parteipolitisch unabhängig.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Leistungsangebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Förderung der Erziehung und Bildung. Sie sind gekennzeichnet durch Offenheit und Flexibilität der Angebote, durch Bedürfnis- und Gruppenorientierung und Partizipation. Die Angebote sind darauf ausgerichtet, zur Herausbildung sozialer Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung beizutragen.
    Diese umfassen insbesondere:
    • Angebote der naturkundlichen, kulturellen und politischen Bildung
    • Begegnungen zwischen Kindern verschiedener Kulturen
    • Hausaufgabenhilfen
    • kulturelle und sportliche Veranstaltungen für Kinder
    • Begegnungen zwischen Kindern und Anwohner_innen im Kiez
    • Exkursionen, Ausflüge und Ferienlager
  4. Der Kinderverein „OTTOKAR“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kindervereins können alle natürlichen Personen (ab 14 Jahren) und juristischen Personen werden, die diese Satzung anerkennen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt in Schriftform erworben.
  3. Der Beitritt einer/s Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung eines/einer gesetzlichen Vertreterin/Vertreters.
  4. Die Mitgliedschaft erfolgt auf der Grundlage des Einschreibens in eine Mitgliederliste beim Vorstand und durch Aushändigen eines Mitgliedsnachweises. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
  5. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 4  Kindergruppe

  1. Der Kinderverein „OTTOKAR“ e.V. kann sich eine Kindergruppe für Kinder bis einschließlich 13 Jahren geben.
  2. Die Kindergruppe wählt aus ihrer Mitte zwei Personen im Alter von mindestens 7 Jahren in möglichst paritätischer Besetzung als Sprecher_innen. Diese vertreten die Kindergruppe gegenüber dem Kinderverein „OTTOKAR“ e.V. In der Mitgliederversammlung haben die Sprecher_innen der Kindergruppe Rede- und Antragsrecht, sowie zu eigenen Anträgen Stimmrecht.
  3. Die Kindergruppe regelt ihre Geschäfte selbst. Ein Mitglied des Vorstandes ist feste_r Ansprechpartner_in für die Kindergruppe und unterstützt diese in ihren Belangen.

§ 5  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Löschung des Vereins;
    • durch Austritt;
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    • durch den Ausschluß aus dem Verein;
    • durch Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist mit einer Frist von sechs Wochen zum zweiten bzw. vierten Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen muss dies durch eine_n gesetzliche_n Vertreter_in erfolgen.
  3. Ein Mitglied, das zum Ende des zweiten bzw. vierten Quartals eines Jahres hinaus mit der Zahlung ihrer/seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und diese auch nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet hat, wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor Entscheidung ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Kindervereins „OTTOKAR“ e.V. haben das Recht:
    • an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
    • Anträge zu stellen sowie das Rede- und Stimmrecht auszuüben, sofern keine Beitragsrückstände zum jeweiligen Zeitpunkt festzustellen sind. Ein Stimm- und Wahlrecht für Fördermitglieder besteht nicht.
    • in Gremien des Kindervereins „OTTOKAR“ e.V. gewählt zu werden. Ein Stimm- und Wahlrecht für Fördermitglieder besteht nicht.
    • an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
    • das Vereinseigentum unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen;
    • auf Bezug von bzw. Einsichtnahme in Vereinsveröffentlichungen.
  2. Die Mitglieder des Kindervereins „OTTOKAR“ e.V. haben die Pflicht:
    • die Satzung des Kindervereins „OTTOKAR“ e.V. einzuhalten;
    • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
    • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
    • den Beitrag fristgerecht zu entrichten.

§ 8  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung;
  • Der Vorstand.

§ 9  Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  3. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Adresse bzw. Mailadresse gerichtet ist. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss auch einberufen werden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesen Fällen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Mitgliederversammlung, die ordnungs- und fristgemäß geladen ist, ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes;
    • Wahl von zwei Kassenprüfer_innen. Die Kassenprüfer_innen werden für zwei Jahre gewählt. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer_innen und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Satzung und Beitragsordnung;
    • Beschlussfassung über den Jahresarbeitsplan;
    • Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
    • Genehmigung des Haushaltsplans für das aktuelle Kalenderjahr;
    • Abwahl des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestellung der Liquidator_innen.
    Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung eine Versammlungsleitung für die jeweilige Mitgliederversammlung und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Vor Abstimmungen ist festzustellen, ob alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt sind. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Verlangt mindestens ein Mitglied die geheime Durchführung einer Abstimmung, so ist diese geheim durchzuführen.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  7. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von Versammlungsleitung und Protokollführer_in zu unterzeichnen ist

§ 10  Wahlen

  1. Vor Beginn von Wahlen ist eine Wahlkommission zu bilden. Die Wahlkommission benennt aus ihren Reihen den_die Vorsitzende_n. Mitglieder der Wahlkommission können nicht zugleich als Kandidat_innen in Erscheinung treten.
  2. Wahlen sind stets geheim durchzuführen.
  3. Über Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der/dem Protokollführer_in sowie der_dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu unterzeichnen ist.
  4. Eine Anfechtung der Wahlen ist durch die Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl möglich.
  5. Weiteres regelt die Wahlordnung.

§ 11  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Der_dem Vorsitzenden,
    • Einem_einer Stellvertreter_in,
    • Dem_der Schatzmeister_in,
    • bis zu 3 Beisitzer_innen, von denen zwei unter 18 Jahren sein sollten.
  2. Der_die Vorsitzende, der_die Stellvertreter_in sowie der_die Schatzmeister_in sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus, sofern die Satzung nichts Anderes regelt.

§ 12  Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das dem Verein zur Verfügung stehende Vermögen des Kindervereins „OTTOKAR“ e.V. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.
  2. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Arbeiten:
    • Entscheidungen zu allgemeinen Grundsatzangelegenheiten der Geschäftstätigkeit;
    • Aufstellung von Empfehlungen und Richtlinien für die Arbeit des Vereins;
    • Kontaktpflege zu politischen und gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen, sowohl national als auch international, mit dem Ziel der Einflussnahme gemäß Satzungszweckk;
    • Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und des Jahresarbeitsplans;
    • Berufung einer Geschäftsführung. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes;
    • Berufung eines/r kommissarischen Kassenprüfers_in im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines/r Kassenprüfers_in während ihrer/seiner Wahlperiode
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Die Geschäftsstelle des Kinderverein "OTTOKAR" e.V. ist das Kinderzentrum "Ottokar".
  5. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht
    1. auf den Zweck des Vereins
    2. über bei Wahlen notwenigen Mehrheiten und
    3. über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
    Die Mitglieder sind über diese Änderungen und Ergänzungen zu informieren.

§ 13  Finanzierungsgrundsätze

  1. Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich für die Realisierung des Vereinszwecks ein.
  2. Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen sowie anderen Einnahmen.
  3. Über die Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand.

§ 14  Haushaltsführung

  1. Die Haushalts- und Rechnungsführung richtet sich nach den vom Vorstand des Kindervereins „OTTOKAR“ e.V. erlassenen Richtlinien.
  2. Die Kassen- und Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfer_innen.
  3. Der Vorstand erstellt eine Kassenordnung.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Nehmen an der
    Mitgliederversammlung keine 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder teil, so isteine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Mitgliederversammlung gilt das Quorum 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt, sind der_die Vorsitzende und sein_e Stellvertreter_in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidator_innen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft durch Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

§ 16  Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem_der jeweiligen Versammlungsleiter_in und dem_der Protokollführer_in zu unterzeichnen.

§ 17  Schlussbestimmungen

  1. Die vorliegende Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung beim zuständigen Registergericht in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung außer Kraft.
  3. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.02.2017 in Berlin, zuletzt geändert am 23.06.2018.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.

Alexander Thiemann
-Vorsitzender-

Susanne Raetz
-Stellvertreterin-

Jörn Michel
-Schatzmeister-